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AGB's

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Adolf Cornels GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Werkvertrag
für Kunden der Adolf Cornels GmbH

I. Allgemeines - Geltungsbereich

1.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB. Derartige Personen werden nachfolgend als Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen bezeichnet.

2.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

Es gelten mit Ausnahme der nachstehenden Geschäftsbedingungen ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften. Im Übrige finden insbesondere die gesetzlichen Vorschriften des BGB Anwendung. Die Geltung der VOB B wird nicht vereinbart.

3.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages geschlossen werden, sind in dem Vertrag und in diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt.

4.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte und Verträge gleicher Art mit dem Auftraggeber.

5.
Das Alleineigentum und das Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Prospekten, Arbeitsblätter etc. bleiben bei uns und dürfen Dritten ohne unser Einverständnis auch nicht auszugsweise zugänglich gemacht werden. Wenn Behörden die Unterlagen berechtigterweise benötigen, werden wir das Einverständnis zur Weiterleitung erklären.

6.
Bezüglich des Vertragsgegenstandes behalten wir uns Änderungen im gesetzlich zulässigen Rahmen vor, insbesondere halten wir uns im Sinne des technischen Fortschrittes Konstruktions- und Formänderungen vor.

Werden Vertragsleistungen versprochen, deren Durchführung von behördlichen Genehmigungen abhängig ist, so können Änderungen zur Erlangung der behördlichen Genehmigungen durchgeführt werden. Alle Vertragsänderungen nach Vertragsschluß können im Übrigen nur berücksichtigt werden, wenn hierdurch anfallende Mehrkosten vom Auftraggeber übernommen werden und der Auftraggeber uns hierzu ausreichend Zeit zubilligt.

7.
Neben diesen Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich die im Vertrag festgelegten technischen Bedingungen und Vorgaben, sowie die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen, auf die wir hiermit ausdrücklich hinweisen.



II. Auftragserteilung

1.
Unsere Angebote sind bis zur Zuschlagserteilung freibleibend.

2.
Mit der Bestellung eines Werkes erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen.

Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des Werkes an den Auftraggeber erklärt werden.

3.
In der Auftragsbestätigung werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben. Der Auftraggeber erhält eine Ausfertigung der Auftragsbestätigung. Preisangaben im Auftragsschreiben können auch durch Verweisung auf die bei uns ausliegenden Preis- und Arbeitskataloge hinsichtlich der in Frage kommenden Positionen erfolgen.

4.
Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere beim Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.

Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.



III. Kostenvoranschlag / Vorarbeiten

1.
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes; in diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Wir sind an das Angebot bis zum Ablauf von acht Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

2.
Sofern im Einzelfall eine Skontovereinbarung erfolgt, ist dieser Betrag bei der Zahlung abzugsfähig, sofern die vertragsgemäß gestellte Rechnung oder Abschlagszahlung innerhalb der hierfür geltenden Frist vollständig bezahlt wird.

3.
Die vereinbarte Skontierungsfrist beginnt mit Eingang der Rechnung beim Auftraggeber.

4.
Eine Zahlung ist rechtzeitig geleistet, wenn Bargeld innerhalb der Skontierungsfrist bei uns zugegangen ist oder wenn eine Gutschrift des überwiesenen Betrages auf unserem Konto innerhalb der Frist erfolgt.



IV. Sicherheitsleistung

1.
Für den Fall, dass eine Sicherheitsleistung vereinbart ist gilt:

Wir sind in diesem Fall berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Übergabe einer unbedingten und unwiderruflichen Bürgschaft eines in den europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen.

2.
Der Auftraggeber hat die Bürgschaft nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unverzüglich zurückzugeben. Fall der Auftraggeber die Gewährleistungsbürgschaft nicht fristgerecht zurückgibt, ist er verpflichtet alle durch die verspätete Rückgabe entstehenden Kosten zu tragen.



V. Weitere Leistungen des Auftraggebers

1.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zu folgenden Leistungen:

Er wird dafür Sorge tragen, dass die notwendigen behördlichen Abnahmen und Genehmigungen vorliegen, er verpflichtet sich insoweit zur Einholung der notwendigen behördlichen Abnahmen und Genehmigungen und trägt die hierdurch entstehenden Kosten und Gebühren.

2.
Der Auftraggeber prüft die ihm überlassenen und noch zu überlassenen Unterlagen auf Vollständigkeit und sachliche und fachliche Eignung.

3.
Der Auftraggeber verpflichtet sich die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Tätigkeiten zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Erstellung des Werkes erforderlich sind. Arbeitsräume müssen in den Geschäftszeiten zugänglich sein und erforderliche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Testdaten und sonstige Informationen sind rechtzeitig bereitzustellen.



VI. Zurückbehaltung und Aufrechnung

1.
Der Auftraggeber hat ein Recht auf Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.

2.
Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren oder aber seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.



VII. Abtretung / Übertragungen

1.
Die Abtretung von Forderungen gegen uns bedarf zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Wir werden jedoch die Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern.

2.
Wir sind berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen, soweit der Dritte voll umfänglich die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übernimmt.



VIII. Ausführungsfristen

1.
Der Beginn der Arbeiten ergibt sich aus dem Werkvertrag und den im Übrigen zwischen den Parteien getroffenen Regelungen.

2.
Wenn die Parteien verbindliche Fertigstellungstermine vereinbaren, so sind diese als solche zu kennzeichnen.



IX. Abnahme / Fälligkeit

1.
Der Auftraggeber ist zur Abnahme des ordnungsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet.

2.
Die Abnahme erfolgt durch rügelose Entgegennahme des Werkes. Diese gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Werk nicht binnen 14 Tagen nach Übergabe als mangelhaft oder vertragswidrig rügt. Die Rüge muß schriftlich erfolgen.

3.
Der vereinbarte Preis ist mit Ablauf der vorgenannten Frist fällig.



X. Gewährleistung

1.
Wir leisten Gewähr für Mängel des Werkes nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung, wenn der Auftraggeber Nacherfüllung verlangt.

2.
Soweit wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie uns unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

3.
Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vorliegt oder wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

4.
Voraussetzung für unsere Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt.

5.
Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mängelfreien Teil der erbrachten Leistung, bzw. des erbrachten Werkes entspricht.

6.
Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austausch von Werkstoffen, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Auftraggebers oder Dritter.

7.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung aus vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche aus Aufwendungsersatz ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für die Ansprüche aus Schäden außerhalb des Werkes sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns).

8.
Der in Punkt XIII.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf deiner schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.
Bei schuldhaftiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalspflicht ist unsere Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vetragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Werkes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie oder der Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslösen würden.

Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur dann als abgegeben, wenn die Begriffe Garantie oder Zusicherung ausdrücklich genannt werden.

9.
Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Die einjährige Verjährung gilt nicht bei einem Bauwerk, sowie einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht;
in diesem Falle tritt Verjährung erst nach fünf Jahren ein.

Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechtes sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

10.
Die einjährige Verjährungsfrist gilt auch nicht, wenn uns grobes Verschulden vorzuwerfen ist, sowie im Falle der uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bis zum Verlust des Lebens des Auftraggebers und im Falle eines arglistigen Verhaltens unsererseits.



XI. Haftungsbeschränkungen

1.
Im Hinblick auf unsere Haftung im Rahmen der Gewährleistung und Mängelhaftung verweisen wir auf Ziffer XIII.7. und XIII.8.

2.
Im Übrigen gilt folgendes:

Wenn durch unser Verschulden das Werk infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführungen von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderer vertraglicher Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die oben genannten Regelungen in XIII.7. und XIII.8. entsprechend.

3.
Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb der Sachmängelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausschließen noch beschränken. Insoweit gilt weiterhin folgendes:

Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei Unvermögen.

Der Auftraggeber kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Leistung der Anzahl nach durch unser Vertretenmüssen unmöglich wird und er an der Teilleistung kein Interesse hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern; das Rücktrittsrecht gilt nicht bei unerheblicher Pflichtverletzung.

4.
Liegt eine Leistungsverzögerung vor und gewährt der Auftraggeber uns nach Verzugsbegründung eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem Leistungsverzug gilt Satz 1 entsprechend. Wird vor der Ablieferung vom Auftraggeber in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung der Leistung gefordert, so wird der Lauf der Leistungsverpflichtung bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und ggf. um die für die anderweitige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.

5. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von uns zu vertretene Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzuges des Auftraggebers eintritt.

6.
Weitere Ansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund (Insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung) sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb des Werkes sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinnes; erfasst sind insbesondere Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit des Werkes resultieren.

Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch nicht, soweit es um Schäden einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht. Ebenso wenig wird die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie ausgeschlossen, soweit eine gerade davon umfasste Pflichtverletzung unsere Haftung auslöst.

Sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist unsere Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur dann als abgegeben, wenn die Begriffe "Garantie" oder "Zusicherung" ausdrücklich genannt werden.




XII. Kündigung


1. Unter Beachtung der Regelung in diesen Bedingungen ist der Werkvertrag entsprechend den gesetzlichen Regelungen des BGB kündbar.

2.
Das Recht der Parteien den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere kann jede Partei den Vertrag kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten der anderen Partei die Durchführung des Vertrages oder des Vertragszweck so gefährdet ist, dass der kündigenden Partei nicht mehr zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten.

3.
Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung oder aus anderen Gründen haben wir Anspruch oder aus anderen Gründen haben wir Anspruch auf Bezahlung des Werklohnes für die von uns ausgeführten Werkleistungen. Insoweit haben wir entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diese darzulegen, zu bewerten und von den nicht ausgeführten Leistungen abzugrenzen.

4.
Verlangen wir Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, so haben wir auch diese darzulegen und anzugeben ob und ggf. welche Aufwendungen wir aufgrund der Beendigung des Vertrages erspart haben.

5.
Von den vorstehenden Regelungen bleibt die gesetzliche Beweislastverteilung unberührt.



XIII Datenschutzklausel

1.
Wir nutzen personenbezogene Daten aus dem Vertrag nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen.

2.
Im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallende und für die Durchführung erforderlichen personenbezogene Daten des Auftraggebers werden insoweit bei uns gespeichert.

Soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, werden die Daten auch an dritte Unternehmen, die von uns in zulässiger Weise mit der Durchführung des Vertrages oder von Teilen davon betraut sind, übermittelt.



XIV. Bonitätsprüfung

1. Wir sind berechtigt, bei der für den Firmensitz des Auftraggebers zuständigen Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung oder bei einer Wirtschaftsauskunftei Auskünfte, die dem Schutz der Kreditübergabe an Zahlungsfähige dienen, sowie Auskünfte über Daten und über die Aufnahme und ordnungsgemäße Abwicklung von Krediten einzuholen.

2.
Wir dürfen darüber hinaus der Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung oder der Wirtschaftsauskunftei derartige Daten des Auftraggebers aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis übermitteln. Eine derartige Datenübermittlung erfolgt jedoch nur, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen dient und hierdurch schutzwürdige Belange des Auftraggeber nicht beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck sind wir berechtigt, die in dem Vertrag vom Auftraggeber angegebenen Daten der Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung bzw. der Wirtschaftsauskunftei mitzuteilen.

3.
Das Ausfüllen der hierfür vorgesehenen Formulare durch den Auftraggeber erfolgt, soweit die Informationen über Name und Anschrift des Auftraggebers hinausgehen, auf freiwilliger Basis.



XV. Schlussbestimmung

1.
Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen.

2.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erhaben.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke ergibt, oder aber wenn eine Regelung infolge geänderter Verhältnisse sinnlos geworden oder als überholt anzusehen oder undurchführbar geworden ist.

Brunsbüttel, im November 2009
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